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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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  • Geplanter Kartierungsumfang 2022: Großflughäfen. An die Europäische Kommission im Dezember 2022 übermitteltes Update.

  • Geplanter Kartierungsumfang 2022: Ballungsräume mit mehr als 100000 Einwohnern. An die Europäische Kommission im Dezember 2022 übermitteltes Update.

  • Geplanter Kartierungsumfang 2022: Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30000 Zügen/Jahr. An die Europäische Kommission im Dezember 2022 übermitteltes Update.

  • Geplanter Kartierungsumfang 2022: Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen sowie Landesstraßen) mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr. An die Europäische Kommission im Dezember 2022 übermitteltes Update.

  • Gebiete gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Vom Landeshauptmann gemeldete Altablagerungen (alte Deponien) und Altstandorte (ehemalige Fabriken), die vor 1989 kontaminiert sein können, werden nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung und Feststellung einer erheblichen Gefährdung für die Umwelt und Gesundheit (nach Bewertung durch das Umweltbundesamt) als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlasten vom Bundesminister in der AltlastenVO ausgewiesen. Die Bewertung der Dringlichkeit von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden mittels drei Prioritätenklassen unterschieden. Eine Einstufung in die Prioritätenklasse 1 bedeutet die höchste Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen. Nach Bestätigung des Sanierungserfolges werden die Daten zur Altlast vom Umweltbundesamt aktualisiert und in der AltlastenVO vom Bundesminister als "sanierte oder gesicherte Altlast" gekennzeichnet.

  • Lärmzonen gemäß Umgebungslärmgesetzgebung für Straßen für die Lärmindizes Lden und Lnight Die Lärmzonen stehen für das gesamte Bundesgebiet zur Verfügung.

  • Lärmzonen gemäß Umgebungslärmgesetzgebung für Flughäfen für die Lärmindizes Lden und Lnight.

  • Standorte, an welchen Abfall behandelt wird, gesammelt wird, oder anfällt, sowie Standorte, an welchen Abwässer gereinigt werden, und Standorte mit Emissionen in Luft und/oder Wasser.

  • Ballungsräume mit mehr als 100000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen sowie Landesstraßen) mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30000 Zügen/Jahr und Großflughäfen gemäß Artikel 7 Absatz (1) EU Umgebungslärmrichtlinie. Die tabellarische Darstellung steht sowohl im Central Data Repository der Europäischen Umweltagentur (http://cdr.eionet.europa.eu/at/eu/noise/df5/envvzjdww/) wie auch im Downloadservice zur Verfügung. In den GIS-Daten sind über den Großflughafen Wien Schwechat hinaus alle Flughafenstandorte erfasst, da der nationalen Umsetzung nach alle Flughäfen zu kartieren sind. Die Daten stehen für das gesamte Bundesgebiet zur Verfügung.

  • Submission under the UNECE Convention on Long-range Transboundary Air Pollution and Directive(EU) 2016/2284 on the reduction of national emissions of certain atmospheric pollutants. Als Vertragsstaat des UNECE Übereinkommens über weiträumige grenz¬überschreitende Luftverunreinigung (UNECE/LRTAP Konvention, BGBl. Nr. 158/1993) und dessen Protokolle ist Österreich verpflichtet, jährlich Emissionsdaten in einem von der UNECE festgelegten Format zu übermitteln. Gemäß der NEC-Richtlinie 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe erfolgt seit 2017 auch diese Berichterstattung in Anlehnung an die Anforderungen unter der CLRTAP Konvention.